Leitsatz (amtlich)

1. Der Nachweis eines arglistigen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände zu Lasten des Berufsunfähigkeitsversicherers ist nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung einen unstreitig vereinzelt gebliebenen Arztbesuch verschweigt, aus dessen Anlass ihm auf einem Formular des Rentenversicherungsträgers körperliche und psychische Beschwerden attestiert werden, und es nahe liegt, dass ihm dadurch vornehmlich die Bewilligung einer "Familienkur" ermöglicht werden sollte.

2. Eine "Doppelbelehrung", bei der im Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen nur ein allgemeiner Hinweis erfolgt, die nicht auf den genauen Fundort der einzelnen Informationen hinweist, erfüllt nicht die Anforderungen an eine Mitteilung im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG.

3. Ein früherer Bezirksschornsteinfegermeister, der nach seiner Behauptung an psychischen Beschwerden und einer "Höhenangst" leidet, ist nicht berufsunfähig, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchgreifende Zweifel am Vorliegen der Erkrankung verbleiben. Dass er zwischenzeitlich auf seinen Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, führt mangels gesundheitlicher Ursache ebenfalls nicht zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 31/14)

 

Tenor

I. Die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung der Beklagten gegen das am 15. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 31/14 - werden jeweils zurückgewiesen.

II. Die Kosten des ersten Rechtszuges sind vom Kläger zu 69 Prozent und von der Beklagten zu 31 Prozent zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 88 Prozent und die Beklagte zu 12 Prozent. Die Kosten der zweitinstanzlichen Nebenintervention haben der Kläger zu 88 Prozent und die Streithelferin zu 12 Prozent zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 122.989,02 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung und um vermeintliche Leistungsansprüche des Klägers wegen behaupteter Berufsunfähigkeit.

Der Kläger ist von Beruf Schornsteinfeger und verfügt über die Zusatzqualifikation eines Gebäudeenergieberaters mit HWK-Prüfung. Er war ab 1. Juli 2006 bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im November 2012 als Bezirksschornsteinfegermeister selbständig tätig und hatte mehrere Mitarbeiter beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 23. Oktober 2006 (Bl. 105 GA) kam - vermittelt durch die Streithelferin, eine Versicherungsmaklerin - zwischen den Parteien zunächst mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß Versicherungsschein Nr. XXXXXXXX XXX (Bl. 122 = Bl. 639 ff. GA) mit einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,- Euro und einer Versicherungsdauer bis zum 1. Januar 2023 zustande. Bestandteil dieses Vertrages waren u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung für die Berufsgruppen 1+ bis 3 und K (AVB, Bl. 655 ff. GA). Im zugrunde liegenden Antrag (Bl. 105 ff.GA) hatte der Kläger bei den Gesundheitsfragen die Frage nach Krankheiten der Gelenke bejaht und eine Sehnenverletzung an der linken Schulter in 11/2000 und einen Kreuzbandriss am linken Knie in 12/96 - jeweils unter Beifügung eines Unfallfragebogens - angegeben. Die weitere Frage, ob er in den letzten 5 Jahren von Ärzten oder anderen Behandlern untersucht, behandelt oder beraten worden sei, hatte er bejaht und zur Erläuterung auf einen als ausgeheilt bezeichneten grippalen Infekt im März 2005 verwiesen. Dagegen gab er nicht an, dass er sich am 25. April 2006 zu seiner Hausärztin, der Zeugin Dr. Z., in Behandlung begeben hatte, die zwecks Beantragung einer Kur am 5. Mai 2006 einen "Ärztlichen Befundbericht zum Rehabilitationsantrag in der Rentenversicherung" fertigte (Bl. 141 GA), in der als Diagnosen ein Erschöpfungssyndrom, ein Burnout-Syndrom sowie Schlafstörungen genannt waren. Auch eine mit Unwohlsein und Übermüdung begründete Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 12. Dezember 2002 bis zum 23. Dezember 2002 gab er nicht an.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 (Bl. 15 GA) bat der Kläger die Beklagte nach Beratung durch seinen Versicherungsmakler um die Aufhebung des bisherigen Vertrages; zugleich beantragte er den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer um fünf Jahre verlängerten Laufzeit bei gleich bleibender Berufsunfähigkeitsrente (Bl. 59 GA). In diesem Antrag (Bl. 59 ff. GA) wurde der Kläger unter der Rubrik "Krankheiten/Unfallfolgen in den letzten 5 Jahren" nach Beratung, Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, ...

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