Versicherer weigern sich oft, ein von ihnen eingeholtes Schadengutachten dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen. In der Krankenversicherung ergibt sich die Vorlagepflicht des Sachverständigengutachtens aus § 202 VVG.

1. Wenn ein Sachversicherer zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten einholt, kann er die Kosten dieses Gutachtens nicht vom Schädiger ersetzt verlangen, da er insoweit eigene Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis wahrnimmt. Insoweit findet auch kein Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG statt. Ein Gebäudeversicherer hatte wegen eines Wasserschadens ein umfassendes Gutachten eingeholt, in dem sowohl der Zeitwert- als auch der Neuwertschaden ermittelt wurden. Der BGH weist auf § 85 Abs. 2 VVG hin, der besagt, dass die Kosten des Versicherungsnehmers für die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht vom Versicherer erstattet werden müssen. Dies beruhe auf der Erwägung, dass der Versicherer die Höhe der geltend gemachten Schäden pflichtgemäß prüfen und bewerten müsse. Hierzu sei er aufgrund seiner Unternehmensorganisation besser in der Lage als der Versicherungsnehmer. Damit werde die Schadenermittlung durch Hinzuziehung eines Sachverständigen dem Versicherer zugewiesen.[9]

2. Auch in der Kaskoversicherung ist der Versicherer verpflichtet, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen. Diese aus Treu und Glauben folgende vertragliche Nebenpflicht findet ihre Grenze jedoch dann, wenn durchgreifende Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers und der Berechtigung der von ihm geltend gemachten Forderung bestehen.[10]

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