Am 25.5.2020 hat der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Der Kläger erwarb am 10.1.2014 von einem Gebrauchtwagenhändler einen VW Sharan 2.0 TDI mit einem Dieselmotor des Typs EA189. Die Motorsoftware erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand steht und schaltet dann in einen NOx-optimierten Modus. Im realen Fahrbetrieb ist der NOx-Ausstoß höher. Am 15.10.2015 erließ das KBA einen bestandskräftigen Bescheid mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das OLG Koblenz (Urt. v. 12.6.2019 – 5 U 1318/18) verurteilte die VW AG zur Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB hafte. Vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten habe es in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von dem Verantwortlichen im Hause der Beklagten, wenn nicht selbst, zumindest mit deren Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden sei. Dieses Verhalten sei der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Durch das von der Beklagten veranlasste Verhalten sei der Kläger eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Hierin liege sein Schaden. Er könne daher die Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen, müsse sich aber die Nutzungsvorteile auf Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 063/2020 v. 25.5.2020

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