Es ist höchst erfreulich, dass (zugegeben trotz der insoweit noch identischen Formulierung der § 4 Abs. 4 BKatV und § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, wo beide Male nur vom "Absehen" gesprochen wird) ein OLG hier zutreffend vom "Wegfall" des Fahrverbots spricht. Denn zugleich mit dem Wegfall der verkehrserzieherischen Erforderlichkeit, sofern dies bejaht wird, besteht auch kein Erfordernis mehr, ein Fahrverbot überhaupt anzuordnen. Dieses fällt auf der Rechtsfolgenseite damit gleichermaßen weg und eine Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV, mithin eine Erhöhung der Geldbuße, darf dann gar nicht mehr erfolgen (BeckOK StVR/Krenberger, § 25 StVG Rn 47). Allerdings kann der Tatrichter aber auch entscheiden, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraums nur eine Verkürzung des Fahrverbots eintritt (BeckOK StVR/Krenberger, § 25 StVG Rn 80); dies ist eine einzelfallabhängige Entscheidung, ob noch ein verkehrserzieherisches Einwirken erforderlich ist oder eben nicht.

Inhaltlich bestätigt die Rechtsprechung auch die bisherige Rechtslage (vgl. OLG Zweibrücken, zfs 2018, 113; OLG Naumburg Beschl. v. 13.6.2017 – 2 Ws 132/17, BeckRS 2017, 116556; KG, Beschl. v. 2.10.2015 – 3 Ws (B) 505/15, BeckRS 2016, 1597), wobei der Verteidiger stets auch die Wertung des § 29 StVG im Hinterkopf behalten und ggf. vortragen muss, um zu vermeiden, dass bereits tilgungsreife Voreintragungen noch verwertet werden, um die Anordnung des Fahrverbots doch zu rechtfertigen (BeckOK-StVR/Krenberger, § 25 StVG Rn 76.1).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 6/2019, S. 348 - 349

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