Die Gerichte dürfen den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betr. das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betr. sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben.

OLG Hamm, Beschl. v. 27.12.2018 – 4 RBs 374/18

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