Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 1,6 mg/l rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und belegt zugleich das fehlende Trennungsvermögen i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.
VG des Saarlandes, Urt. v. 25.2.2011 – 10 K 955/10 (rechtskräftig)
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