Eng verbunden mit der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist die Frage, ob es sich bei Gebühren, die für eine Deckungsanfrage anfallen, um eine adäquat-kausal zu ersetzende Schadensposition handelt, für die der Schädiger einzustehen hat. Voraussetzung hierfür ist eine "Kongruenz" der Ansprüche. Diese ist bei Gebühren eines befassten Rechtsanwalts gegeben.[2] Dass Kosten der Rechtsverfolgung dem Grunde nach erstattungsfähig sind, ist unstreitig.[3] Dass sich die Einstandspflicht auch auf Kosten des Rechtsanwalts beziehen kann, wenn dieser im Verhältnis zum eigenen Versicherer seines Mandanten tätig wird, wird bejaht für ein Vorgehen gegenüber dem eigenen Unfallversicherer[4] und dem eigenen Kaskoversicherer.[5] Die Interessenlage ist beim eigenen Rechtsschutzversicherer nicht anders. Auch ein Verkehrsrechtsschutz wird für den Fall eines Verkehrsunfalls abgeschlossen. Dennoch wird die Adäquanz bei einer Tätigkeit den Rechtsschutzversicherungsvertrag betreffend mitunter verneint, weil keine "notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung" vorliegen, wenn der Geschädigte das eigene Kostenrisiko scheut und auf Risiko seiner Rechtsschutzversicherung prozessiert.[6] Mitunter wird Adäquanz verneint mit dem Hinweis auf das allgemeine Lebensrisiko.[7] Schließlich wird argumentiert, die vom Unfallschädiger durch Verwirklichung des § 823 BGB geschaffene Gefahrenlage stehe in keinem inneren Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage.[8]

Dieser beachtlichen Kritik sollte durch eine differenzierte Betrachtungsweise Rechnung getragen werden. Ein Schädiger muss damit rechnen, dass er im Straßenverkehr auf einen rechtsschutzversicherten Gegner trifft.[9] Von vornherein kann daher bei einer Verantwortlichkeit im Rahmen des Deliktsrechts (§ 823 BGB, ein gesetzliches Schuldverhältnis liegt nicht vor) eine Adäquanz nicht verneint werden. Indes ist nicht jede notwendige Einschaltung eines Rechtsanwalts dem Schädiger noch adäquat zuzurechnen. Die unter IV. 1. dargelegten Fälle sind nicht geeignet, eine Erstattungspflicht des Unfallgegners auszulösen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Schädiger, der verantwortlich ist für das Zustandekommen eines Verkehrsunfalls, die Kosten eines Rechtsanwalts tragen soll, weil der Geschädigte eine Überprüfung seines Rechtsschutzversicherungsvertrags veranlasst sieht, weil er keine Versicherungsprämien bezahlt hat, oder weil andere vertragsspezifische Besonderheiten bestehen, die ihren Grund ausschließlich in der Beziehung "inter partes" Geschädigter – Versicherer haben. Es liegt hier kein nachvollziehbarer Zusammenhang zum Verkehrsunfall vor. Anders verhält es sich jedoch, wenn die unter IV. 2. dargelegten, persönlichen Umstände in der Person des Versicherungsnehmers die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig machen. Konnte der Versicherungsnehmer auf Grund seiner Unfallverletzungen nicht selbst die Meldung an den Rechtsschutzversicherer vornehmen, sondern musste krankheitsbedingt diese auf seinen Anwalt übertragen, so kann zwanglos von einer adäquat-kausalen Verursachung dieser Situation durch den Schädiger ausgegangen werden. Ebenfalls entlastet es den Schädiger nicht, auf einen geschäftlich ungewandten Geschädigten zu treffen.

[1] BGH, Urt. v. 16.1.2009, V ZR 133/08, NJW 2009, 1262, 1264; BGH Urt. v. 10.1.2006, VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065.
[3] Palandt, 68. Aufl., § 249 BGB, Rn 39.
[5] OLG Hamm, Urt. v. 7.10.1982, 27 U 161/82, zfs 1983,12; LG Mainz, Urt. v. 10.1.2008, 3 0 78/07; AG Syke, Urt. v. 10.3.2008, 24 C 1502/07; AG Ansbach, Urt. v. 28.12.2007, 1 C1266/07; Palandt, 62. Aufl., § 249 BGB, Rn 39.
[6] LG Berlin, Urt. v. 17.4.2000, 58 S 428/99, VersR 2002, 333; AG Kandel, Urt. v. 9.10.2009, 2 C 20/09; AG Mönchengladbach Urt. v. 23.4.2009, 36 C 496/08; AG Schwabach, Urt. v. 9.10.2009, 5 C 1024/09.
[7] AG Schmallenberg, Urt. v. 15.12.2008, 3 C 218/08.
[8] AG Rastatt, Urt. v. 25.9.2009, 20 C 118/09.
[9] Man denke nur an die zahlreichen Fahrzeuge, die mit dem Emblem von Autoclubs oder Rechtsschutzversicherern unterwegs sind.

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