Das AG verurteilte den Angekl. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und ordnete den Entzug der Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist für deren Wiedererteilung an. Der Angekl. fuhr am 2.8.2008 (Samstag) gegen 18.20 Uhr mit dem Pkw VW auf der B.-Straße in K., obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine ihm am 2.8.2008 um 18.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,21 Promille. Zu den Umständen der Blutentnahme hat das AG ausgeführt:

"Die Polizeibeamtin und Zeugin N. gab an, dass sie den Angekl. am 2.8.2008 gegen 18.20 Uhr als Fahrer des Pkw VW im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und dabei im Gespräch mit ihm Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Der darauf vom Angekl. freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest habe eine AAK von 0,61 mg/l ergeben. Daraufhin habe sie dem Angekl. erklärt, dass jetzt im Krankenhaus von einem Arzt eine Blutentnahme durchgeführt werde. Dies sei ggf. auch mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Der Angekl. habe sich kooperativ verhalten. Die ärztliche Blutentnahme sei um 18.40 Uhr im E.-Krankenhaus durchgeführt worden. Die Polizeibeamtin habe die Blutentnahme selbst angeordnet und von der Einholung einer richterlichen Entscheidung im Bereitschaftsdienst abgesehen, weil sie Gefahr in Verzug angenommen habe. Dies habe sie in Übereinstimmung mit der in der Dienststelle geltenden Praxis getan, da bekannt sei, dass sich Alkohol im Blut schnell abbaue und der für den Nachweis einer Straftat geltende Grenzwert sich bei Einholung einer richterlichen Entscheidung evtl. nicht mehr nachweisen lasse."

Die gegen seine Verurteilung gerichtete Sprungrevision des Angekl., mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, blieb ohne Erfolg.

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