Der Kläger war im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es hätte erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg (vgl. insofern und auch zu Einzelheiten des Sachverhalts das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07, zfs 2008, 172.

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Dass er den Cannabiskonsum nicht vom Fahren trennen könne, sei nicht erwiesen. Der vom Gericht gezogene Schluss von der bei ihm nach der Fahrt festgestellten THC-Konzentration auf einen vermeintlich erheblich höheren Wert bei Fahrtbeginn sei unzulässig, da THC bei niedrigen Konzentrationen nicht linear abgebaut werde. Bei Messwerten unter 2 ng/ml THC sei das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch den Cannabiskonsum nicht signifikant erhöht. Zu Unrecht habe sich das Berufungsgericht auch der Auffassung des BayVGH nicht angeschlossen, dass bei THC-Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen sei. Die der Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV zugrunde liegende Annahme, regelmäßiger Cannabiskonsum führe ohne Weiteres zu fehlender Fahreignung, sei durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse überholt.

Das BVerwG hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des VGH BW vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 (zfs 2008, 172) zurückgewiesen.

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