Dem Antragsteller war zunächst die Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem entzogen worden, weil er das ihm nach Erreichen von 14 Punkten und mehr auferlegte Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist absolviert hatte. Er holte daraufhin das Aufbauseminar nach und erwarb hierdurch die Fahrerlaubnis zurück. Nachdem weitere Verstöße zum Überschreiten der 18-Punkte-Marke geführt hatten, entzog ihm der Antragsgegner erneut die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat gegen die (zweite) Entziehung der Fahrerlaubnis Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt; zur Begründung trug er vor, nach der ersten Entziehung der Fahrerlaubnis habe sein Punktestand "auf Null" reduziert werden müssen. Der Eilantrag war in erster Instanz erfolgreich, in zweiter Instanz führte die Beschwerde des Antragsgegners zur Ablehnung des Antrags.

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