Während im alten Recht der VN sich von dem vermuteten Vorsatz einer falschen Angabe zu entlasten hatte, muss nunmehr der VR nach der Neufassung des § 28 Abs. 2 S. 1 VVG dem VN eine vorsätzliche Falschangabe nachweisen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein dolus eventualis auf Seiten des VN genügt und der VR ihm daher nur nachweisen muss, dass er die Angabe "ins Blaue hinein" getätigt hat.[36] Hierfür reicht es aus, dass der VN in der Schadensanzeige einen Sachverhalt als feststehend darstellt, obwohl er darüber keine sichere Erkenntnis hat.[37] Beruft er sich auf einen angeblichen Irrtum, muss dieser nachvollziehbar und verständlich dargelegt werden – selbst wenn der VN die Angaben nachträglich korrigiert.[38]

Wenn der VN allerdings anschaulich darlegen kann, dass es sich um einen Irrtum handelt und der VR ihm daher keinen Vorsatz nachzuweisen vermag, dürfte es aber im Zweifel dabei bleiben, dass der VN die Vermutung eines grob fehlerhaften Verhaltens nicht erschüttern kann. In der Regel wird er über eine Vielzahl an Dokumenten verfügen (TÜV Berichte, Werkstattrechnungen etc.), aus denen sich zumindest eine hinreichende Schätzungsgrundlage ergibt, die er ggf. zu Rate ziehen bzw. der Schadensanzeige beifügen kann, wenn er sich im Detail mit dem aktuellen Kilometerstand nicht sicher ist. In dem Fall einer grob fahrlässigen Falschangabe des VN ist der VR nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG berechtigt, eine Leistungskürzung vorzunehmen, die sich an dem Verschulden des VN orientiert und sich im Zweifel auf 50 % beläuft.[39]

[36] KG Schaden-Praxis 2003, 141.
[37] LG Köln Schaden-Praxis 2007, 109.
[38] LG Dortmund, Urt. v. 14.10.2004 – Az. 2 O 311/04 – veröffentlicht über Juris.
[39] Zum Ausgang der Kürzungsquote vgl. Felsch, Recht und Schaden 2007, 492; Langheid, NJW 2007, 3665 ff. und Nugel, MDR 2007, Heft 22, Sonderbeilage S. 22 ff.; für ein Einstieg über konkrete Quoten dagegen Stahl, in: Burmann/Hess/Höke/Stahl, Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht, 81 ff.

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