1. Der Mitteilung über die Erhöhung der Prämien für einen Krankenversicherungsvertrag muss zu entnehmen sein, welche Rechnungsgrundlage sich konkret verändert hat, nicht aber, in welche Richtung die Veränderung erfolgt ist.

2. Veränderungen unterhalb des nach § 203 Abs. 2 VVG, § 155 Abs. 3 S. 2 VAG maßgeblichen Schwellenwertes können in den AVB als auslösende Faktoren vorgesehen werden.

3. Mit einer unwirksamen Prämienerhöhung und der ersten darauf folgenden Teilzahlung entsteht kein einheitlicher Bereicherungsanspruch in Höhe aller in Zukunft darauf geleisteter Prämien.

4. Die Geltendmachung unwirksam erhöhter Prämien stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, von deren schuldhafter Verursachung sich der VR regelmäßig nicht entlasten kann.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 32//20

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