Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, dass dieser mit einem E-Scooter öffentliche Straßen befahren habe, obwohl er infolge Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,49 ‰ nicht mehr fahrtüchtig gewesen sein soll. Zudem soll er dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Mit Beschluss hat das AG diese Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Bereits zuvor im Ermittlungsverfahren ist dem Angeklagten mit Beschluss des AG die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte, das AG half der Beschwerde nicht ab. Das LG Oldenburg hat auf die Beschwerde des Angeklagten den Beschluss des AG aufgehoben und angeordnet, den Führerschein dem Angeklagten unverzüglich herauszugeben.

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