1. Der Senat hält an seiner Auffassung, wonach im Falle der Kollision auch dann der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden spricht, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist, seit Bekanntwerden der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, juris Rn 15, NJW 2016, 1098, nicht länger fest.

2. "Anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, juris Rn 12, NJW 2018, 3095).

OLG Hamm, Beschl. v. 24.9.2021 – I-9 U 73/21

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