Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält an seiner Auffassung, wonach im Falle der Kollision auch dann der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden spricht, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist, seit Bekanntwerden der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH v. 15.12.2015 - VI ZR 6/15 - juris Rn. 15 - NJW 2016, 1098, nicht länger fest.

2. "Anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt, vgl. BGH v. 15.05.2018 - VI ZR 231/17 - juris Rn. 12 - NJW 2018, 3095.

 

Normenkette

StVG § 7; StVO § 9 Abs. 5, § 10 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 8 O 376/20)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 376/20) vom 20.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.313,89 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Berufungsführer mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.09.2021 Bezug genommen.

Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14950091

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge