1. Hat ein Kaskoversicherer den Reparaturbetrag an den VN gezahlt und erwirkt dieser ein Urteil gegen den Unfallgegner auf Zahlung u.a. dieses Reparaturbetrages ohne offenzulegen, dass er seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen hat, so hat der Kaskoversicherer einen Anspruch auf Rückzahlung des verauslagten Betrages aus § 86 VVG.

2. Sofern der Rechtsanwalt den Betrag von der Gegenseite erhalten und noch nicht an den VN ausgekehrt hat, so ist er verpflichtet, diesen Betrag gemäß § 86 VVG i.V.m. §§ 675, 667 BGB an den Kaskoversicherer zu zahlen.

3. Dies gilt auch dann, wenn der VN zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat, sofern der Anspruch bereits zuvor übergegangen ist. Zahlt der Rechtsanwalt trotz Kenntnis vom Anspruchsübergang dennoch an den Insolvenzverwalter, wird dieser nicht gemäß § 407 BGB gegenüber dem Kaskoversicherer von der Leistung befreit.

(Leitsätze der Einsenderin)

OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2019 – 28 U 184/18 (rechtskräftig)

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