Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 281/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.08.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 14.875,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der nach ihren Angaben deshalb entstanden ist, weil die Beklagten nach erfolgreicher Prozessvertretung eines -inzwischen insolventen - Versicherungsnehmers der Klägerin den von den damaligen Prozessgegnern an die Beklagten gezahlten Betrag an den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers der Klägerin und nicht an diese ausgezahlt haben.

Die Klägerin war Haftpflicht- und Kaskoversicherer eines vom Inhaber der Firma C T eK, Herrn E C, gehaltenen Sattelzuges mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... 002.

Das Fahrzeug wurde am 04.02.2012 auf der BAB ... in einen Verkehrsunfall verwickelt, weiter unfallbeteiligt war ein Fahrzeug des Herstellers B, Typ ...0.

Weil der Unfallhergang zwischen den Unfallbeteiligten streitig war, nahm der Versicherungsnehmer der Klägerin zunächst die Klägerin als seine Kaskoversicherung auf Zahlung der für die Reparatur des LKW notwendigen Kosten in Anspruch.

Die Klägerin beglich - allerdings um den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers von 1.000 EUR reduziert - am 26./27.06.2012 die Nettoreparaturkosten für den Sattelzug, die laut Rechnung einer Firma F GmbH vom 24.02.2012 15.875,41 EUR betrugen (Bl. 49ff GA).

Am 17.07.2012 erhob der Halter des gegnerischen Unfallfahrzeugs gegen den Fahrer des Sattelzuges sowie gegen Herrn C als dessen Halter und gegen die Klägerin als Haftpflichtversicherung des Herrn C Klage vor dem LG Arnsberg (Beiakte 1 O 160/12 LG Arnsberg), die auf eine Verurteilung zur Zahlung von 5.895,04 EUR nebst Zinsen gerichtet war und damit begründet wurde, der Unfall sei von dem Fahrer des Sattelzuges überwiegend verursacht worden (Bl. 1 ff BA).

Alle Beklagten des Vorprozesses - Herr C als Halter, der Fahrer des Sattelzuges und die Klägerin als Haftpflichtversicherung - ließen sich von der Beklagten zu 1) anwaltlich vertreten; Sachbearbeiter des Mandats war der Beklagte zu 4).

Er erhob am 08.08.2012 seinerseits für Herrn C eine auf Zahlung von 18.790,78 EUR gerichtete Klage gegen den Fahrer, den Halter und die Haftpflichtversicherung des B ...0 mit der Begründung, der Unfall sei überwiegend durch den Fahrer des B verursacht worden (Bl. 76 BA, ursprüngliches Aktenzeichen 2 O 406/12. LG Arnsberg). Im Klagebetrag waren auch die Reparaturkosten für den Sattelzug enthalten.

Das Landgericht Arnsberg verband die beiden Vorverfahren mit Beschluss vom 09.11.2012 (Bl. 144 BA); das zuerst erhobene Verfahren (Az.: 1 o 160/12) führte.

Mit Urteil vom 20.06.2013 (Bl. 52 ff GA, 214 ff BA) wies das Landgericht Arnsberg die gegen Herrn C als Halter, gegen die Klägerin als Haftpflichtversicherung und den Fahrer des Sattelzuges gerichtete Klage des Unfallgegners ab. Zugleich verurteilte es die drei Unfallgegner auf die - als Widerklage behandelte - Klage des Herrn C antragsgemäß, an diesen 18.790,78 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Haftpflichtversicherung des Halters des B ...0 zahlte am 24.07.2013 den ausgeurteilten Betrag an die Beklagten.

Mit Beschluss vom 01.11.2013 wurde über das Vermögen des Herrn C das Insolvenzverfahren eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt U aus I bestellt.

Rechtsanwalt U forderte die Beklagten mit Schreiben vom 14.05.2014 auf, ihm den Stand des Vorverfahrens mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 22.05.2014 forderte die Klägerin - die inzwischen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners über die am 24.07.2013 erfolgte Zahlung an die Beklagten informiert worden war - die Beklagten auf, an sie den auf die Reparaturkosten für den LKW entfallenden Betrag von 14.875,41 EUR auszukehren.

Die Beklagten informierten die Klägerin am 23.05.2014 darüber, dass ihnen der erfolgte Ausgleich der Reparaturkosten im Rahmen der Kaskoversicherung unbekannt gewesen sei und darüber, dass auch der Insolvenzverwalter U nun Anspruch auf das Geld erhebe; sie hätten - so die Beklagten - den Insolvenzverwalter gebeten, mitzuteilen, an wen sie schuldbefreiend zu zahlen hätten.

Offenbar nach entsprechender Information durch den Insolvenzverwalter zahlten die Beklagten den Betrag von 14.875,41 EUR am 07.07.2014 an diesen aus und brachten das der Klägerin am 08.07.2014 zur Kennt...

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