Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils befuhr die Betr. die Bundesautobahn A4 und wurde mit einer Lasermessung mit dem digitalen Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed mit einer Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 102 km/h gemessen. Das AG hat unter Erhöhung wegen einer Voreintragung eine Geldbuße von 100 EUR festgesetzt. Hiergegen hat die Betr. einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt, mit dem im Ergebnis zusammenfassend die fehlende Zulassung der Verwendung dieses Messgeräts gerügt wird, wenn es in einem sog. Enforcement Trailer verbaut ist.

Das OLG Frankfurt hat den Antrag der Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

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