Die Entscheidung wendet rechtliche Risiken von einem Sachverständigen ab, der einen Pkw zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hatte, wobei nicht beachtet wurde, dass eine in dem Lichtbildmaterial erkennbare Standheizung von dem Eigentümer und Verkäufer zuvor ausgebaut worden war. Die erfolgreiche Inanspruchnahme des Sachverständigen scheiterte letztlich wegen der Subsidiarität der gegen ihn etwa gerichteten Ansprüche gegenüber den Ansprüchen gegen den Verkäufer. Da diesem gegenüber die zur Erhaltung der Ansprüche erforderliche Nacherfüllung nicht geltend gemacht worden war (§ 439 BGB), schieden allein deshalb Ansprüche gegen den Sachverständigen aus, da er nicht weitergehend haften solle als der Verkäufer.

Der BGH geht weiterhin davon aus, dass grds. die allgemeinen Regeln der Leistungsstörungen neben den Gewährleistungsansprüchen des Kaufrechts unanwendbar sind. Da § 437 Nr. 2 und 3 BGB auf die allgemeinen Regeln verweisen, ist damit eine Heranziehung der Regeln zu Leistungsstörungen ohnehin nicht erforderlich. Allerdings sind die allgemeinen Regeln über Leistungsstörungen bei solchen Pflichtverletzungen heranzuziehen, die keine Pflichtverletzung wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache darstellen. So kann bei schuldhaft falschen Angaben des Verkäufers über nicht mangelbegründende Umstände, wie etwa fehlerhafte Angaben zu Abschreibungsmöglichkeiten bezüglich einer Eigentumswohnung oder Angaben zu der Preisentwicklung von Sondermünzen (vgl. dazu BGHZ 114, 263 ff.; BGH NJW 2000, 1254, 1255) ein Anspruch nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB begründet sein. Bei vorsätzlichem Verhalten des Verkäufers schließen die §§ 434 ff. BGB etwaige Ansprüche des Käufers hieraus schon deshalb nicht aus, weil der Verkäufer nicht schutzwürdig ist (vgl. BGHZ 180, 205).

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge