Bei der Klägerin war der von Herrn S gehaltene Lkw M haftpflichtversichert. Am 25.9.2006 gegen 7.20 Uhr führte der Beklagte diesen Lkw und fuhr die S Straße in J auf dem linken Fahrstreifen aus Richtung A 4 kommend in Richtung Stadtzentrum. In gleicher Richtung fuhr der von M geführte Pkw M auf dem rechten Fahrstreifen. Bereits beim Abbiegevorgang von der Autobahn hatte der Beklagte Probleme, mit dem von ihm geführten Lkw M die Fahrspur zu halten und kam wiederholt auf den rechten vom Pkw M befahrenen Fahrstreifen. M versuchte mehrfach vergeblich, den vom Beklagten geführten Lkw zu überholen. Die zwei Fahrspuren verjüngten sich nach einer Fußgängerfurt zu einem Fahrstreifen. Letztlich überfuhr M mit dem von ihm geführten Pkw M den nach der Fußgängerfurt vorhandenen Sperrstreifen zwecks Überholens des Lkw und kollidierte im Zuge des Einscherens nach links mit dem vom Beklagten geführten Lkw. Hierdurch wurde der Pkw M nach rechts von der Fahrbahn auf das angrenzende Grasland geschleudert und kam schräg versetzt auf diesem zum Stillstand. Die hinzugerufene Polizei stellte um 7.28 Uhr bei dem Beklagten einen Atemalkoholwert von 1,73 Promille fest. Eine um 8.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,34 Promille.

Die Klägerin regulierte die unfallbedingt entstandenen Kosten und Aufwendungen bezüglich des unfallbeteiligten Pkw M und nimmt nunmehr den Beklagten als mitversicherten Fahrer wegen einer Obliegenheitsverletzung in Höhe von 5.000,00 EUR in Anspruch.

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