Die beiden Grundanknüpfungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 Rom II-VO werden durch Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO korrigiert, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung mit dem Recht eines anderen Staates ergibt.

Für den Regelfall des grenzüberschreitenden Verkehrsunfalls hat dies also zur Folge, dass das Recht des Unfalllandes zur Anwendung kommt.

Im hiesigen Beispiel wäre das bei einer Geltendmachung in Deutschland französisches Recht. Dies gilt für das anwendbare Straßenverkehrsrecht, das Haftungsrecht und für die Art und Höhe des Schadenersatzes.

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