Gegen die Betroffene erging ein Bußgeldbescheid wegen einer Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 225 EUR sowie 1 Monat Fahrverbot mit Schonfrist. In der Hauptverhandlung beschränkte der Verteidiger der von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen den Einspruch gemäß § 67 Abs. 2 OWiG "auf die Rechtsfolgen". Das Urteil lautete wie der Bußgeldbescheid. Das BayObLG hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des AG verworfen.

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