1. Hat das Bußgeldverfahren einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften zum Gegenstand, kann im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt werden, wenn ein Termin für die Entscheidung über eine Rechtsfrage in einem anderen Verfahren (hier: Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht) nicht feststeht (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2022 – IV-2 RBs 155/22).

2. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und kein Beweisverbot.

3. Soll durch den Antrag auf Vernehmung des Beifahrers das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren erschüttert werden, wird die Beweiserhebung regelmäßig gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden können.

4. Etwas anderes gilt für nicht die Geschwindigkeitsmessung selbst betreffende entscheidungserhebliche Tatsachen (hier: Wahrnehmbarkeit der Beschilderung), die allein auf der Aussage des Messbeamten beruhen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.12.2022 – 2 Rb 35 Ss 587/22

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