Die Entscheidung sprach von § 1 Abs. 2 "StVG". Dies wurde redaktionell in die zutreffende Norm des § 1 Abs. 2 StVO korrigiert.

Unzutreffend ist die Rechtsansicht, es gebe für Fahrräder keine speziellen Parkvorschriften (so allerdings sinngemäß auch die Behauptung in BHHJ/Jahnke, eKFV § 11 Rn 21). § 12 StVO spricht nur von "Fahrzeugen" und darunter fallen auch Fahrräder. Der Begriff des Parkens i.S.d. § 12 Abs. 2 StVO ist somit auch auf Fahrräder anwendbar (HKD/König, StVG § 25a Rn 42), wenngleich nicht alle Einzelvorschriften des § 12 StVO auf Fahrräder zugeschnitten sind. Zutreffend ist jedoch, dass auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO geeignet ist, die Halterkostentragungspflicht i.S.d. § 25a StVG auszulösen (BeckOK StVR/Krumm, StVG § 25a Rn 3).

Üblicherweise sollte die Bestimmung des Kraftfahrzeugs, die für die Halterkostentragungspflicht notwendig ist, genauer erfolgen: ob es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt, hängt auch von dessen Motorisierung ab (LG Oldenburg, Beschl. v. 24.10.2022 – 6 Qs 56/22; BGH, Beschl. v. 2.3.2021 – 4 StR 366/20). Diese wurde hier nicht festgestellt.

RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 4/2023, S. 232 - 233

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge