1. Die Kl., eine gewerbliche Kfz-Vermieterin, hat gegen den Bekl. zu 2 (Geschäftsführer der Mieterin) als Fahrer des gemieteten Transporters einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB in ausgeurteilter Höhe.

a) Der Bekl. zu 2 hat den im Eigentum der Kl. stehenden, angemieteten Transporter mit einer notwendigen Durchfahrthöhe von 3,20 m widerrechtlich beschädigt, indem er diesen gegen die Überdachung eines Fußgängerüberweges auf dem Parkplatz eines Einkaufmarktes mit einer Durchfahrthöhe von nur 2,50 m fuhr.

b) Diese Beschädigung hat der Bekl. zu 2 grob fahrlässig herbeigeführt.

aa) Abweichend von § 823 Abs. 1 BGB hat der Bekl. zu 2 im vorliegenden Fall entsprechend § 81 VVG nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen, da die Kl. als Vermieterin den Bekl. zu 2 als Fahrer des Mietfahrzeugs nach Art der Vollkaskoversicherung von der gesetzlichen Haftung freizustellen hat.

(1) Zwar ist von den folgend wiedergegebenen Regelungen in den AGB der Kl. diejenige der Ziff. 10 S. 1 des Mietvertrages wegen Abweichung von den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung, konkret vom Leitbild des § 81 VVG, der bei grober Fahrlässigkeit in Abs. 2 nicht per se ein vollständiges Entfallen der Leistungspflicht vorsieht, gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH zfs 2014, 685 …);

(2) Jedoch tritt gem. § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der vertraglichen Regelung die gesetzliche Regelung des § 81 VVG (…).

So wie der VR gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, richtet sich damit auch das Maß der Haftung des Mieters und des berechtigten Fahrers eines von einem gewerblichen Vermieter angemieteten Kfzs im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des Fahrlässigkeitsvorwurfs (…).

Dies gilt auch weiterhin, obwohl eine große Vielzahl von Vollkaskoversicherungsverträgen den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG vorsehen, um im Hinblick auf § 103 VVG einen Gleichlauf zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherung herzustellen. Denn die Lückenschließung erfolgt nach § 306 Abs. 2 VVG, soweit – wie hier – vorhanden, allein anhand der gesetzlichen Vorschriften, die einen angemessenen Interessenausgleich vorsehen (…).

bb) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv und subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt hierbei für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv "schlechthin unentschuldbare" Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (…).

Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist eine Frage des Einzelfalls. Sie kann nicht pauschal bei Nichtbeachtung der notwendigen Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer verneint werden (vgl. OLG Düsseldorf r+s 2012, 586 …).

Soweit dies in älterer, von dem Bekl. zu 2 in Bezug genommener Rechtsprechung den Anschein macht (vgl. OLG Köln VersR 1982, 1151; OLG München DAR 1999, 506, … anders jedoch schon OLG Oldenburg … VersR 2006, 920; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 394), dürfte dies noch auf dem vor Inkrafttreten des neuen VVG geltenden Alles-oder-Nichts-Prinzips (§ 61 VVG a.F.) beruht haben, so dass diese Rechtsprechung allein deshalb schon nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

cc) Gemessen daran handelte der Bekl. zu 2 im vorliegenden Einzelfall grob fahrlässig (vgl. zu einem nahezu identischen Einzelfall OLG Düsseldorf r+s 2012, 586).

(1) Das Fahrverhalten des Bekl. zu 2 war objektiv grob sorgfaltswidrig, indem er mit dem streitgegenständlichen, deutlich Pkw-Maße überschreitenden Fahrzeug den nur für "normalen" Pkw-Verkehr bestimmten Parkplatz befuhr, ohne auf nur für gewöhnliche Pkw gefahrlos passierbare "Hindernisse" zu achten.

Der Bekl. zu 2 holte den Transporter persönlich bei der Kl. ab und nahm dabei den größeren, bis zu 3,20 m Höhe erreichenden Aufbau hinter dem Führerhaus unstreitig wahr. Zudem wurde er im Führerhaus durch einen gesonderten Aufkleber in der linken oberen Hälfte der Windschutzscheibe auf die Maße des Transporters hingewiesen, den jeder Fahrer dieses Fahrzeug beim (ersten) Fahren trotz seiner Transparenz zwangsläufig zur Kenntnis nehmen und im Folgenden beachten musste. Weiter nahm der Bekl. zu 2 entgegen seinem Berufungsvorbringen ausweislich der z...

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