Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 19.09.2003; Aktenzeichen 4 O 258/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. September 2003 – 4 O 258/03 – wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.468,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7. Februar 2003 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Elftel und der Beklagte zehn Elftel.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Karlsruhe im angefochtenen Urteil vom 19. September 2003 wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin verfolgt ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in der Berufungsinstanz weiter, hat jedoch im Termin vom 4. Februar 2003 die Klage in Höhe der Schadenspositionen entgangener Gewinn und vorgerichtliche Mahnkosten zurückgenommen. Sie rügt, dass das Landgericht keinen Beweis zu der Behauptung erhoben hat, im Fahrzeug selbst seien Warnschilder angebracht gewesen. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dem Beklagten sei auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden anzulasten.

Der Beklagte führt aus, er sei mit etwa 30 km/h gegen die Unterführung und dann unter ihr durchgefahren. Da das gemietete Fahrzeug beladen gewesen sei und die lichte Höhe nicht nur 2,80 m sondern 3,36 m betragen habe, schätze er die Höhendifferenz zwischen dem Fahrzeug und der Unterführung auf ca. 5 cm. Es seien nicht sechs, sondern nur vier Hinweisschilder auf die Durchfahrtshöhe vorhanden gewesen, wovon eines verdeckt und eines „verdreht” gewesen sei. Die beiden anderen Schilder habe er nicht bemerkt, da er beim Passieren der Schilder seine volle Aufmerksamkeit der Verkehrssituation habe widmen müssen.

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. September 2003 ist insoweit begründet, als die Klägerin ihre Klage auf Hinweis des Gerichts nicht im Termin vom 4. Februar 2003 zurückgenommen hat. Der Beklagte hat nämlich die Mietsache in beschädigtem Zustand zurückgegeben (§ 546 Abs. 1 BGB) und diese Schäden am gemieteten Fahrzeug objektiv und subjektiv grob fahrlässig verursacht. Er haftet deshalb der Klägerin über die vorprozessual bezahlten 1.050,00 EUR hinaus in Höhe weiterer 9.468,57 EUR nebst Zinsen.

1. Die Parteien vereinbarten bei Abschluss des Mietvertrages den „Wegfall” der vom Beklagten „gegen besondere Gebühr” erkauften Haftungsreduzierung auf 1.050,00 EUR im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden; „weiter haftet der Mieter trotz Abschlusses der Haftungsreduzierung voll für alle Schäden an den Aufbauten von gemieteten Lkw's/Transportern, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder -breite …”

Das Landgericht Karlsruhe hat im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass § 11 Abs. 2 der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam ist, soweit dem Beklagten darin eine Haftung unabhängig vom Ausmaß seines Verschuldens auferlegt wird, also insbesondere für jeden Schaden am Aufbau des Fahrzeugs. Insoweit liegt nämlich ein Verstoß gegen § 9 AGBG a.F. bzw. § 307 BGB n.F. vor. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (BGH NJW 1978, 945; BGH NJW-RR 1986, 51), weckt nämlich der Begriff „Ausschluss der Selbstbeteiligung” bei der Kraftfahrzeug-Schadensversicherung die Vorstellung, es gehe um Kaskoversicherung; der Haftpflichtversicherung und Insassenversicherung ist eine Selbstbeteiligung fremd. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob der Mieter für seine zusätzliche Leistung (von hier 21,55 EUR) im Schadensfalle bekommt, was er vor Antritt der Fahrt erwartet, nämlich einen am Leitbild der Vollkaskoversicherung orientierten Schutz gegenüber allen mit der Teilnahme am Straßenverkehr normalerweise verbundenen Risiken, soweit sie nicht in vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten begründet sind. Für den Mieter ist die Benutzung eines Mietwagens risikoreicher als die des vertrauten eigenen Fahrzeugs. Er ist daher in besonderem Maße daran interessiert, sich durch Leistung einer zusätzlichen Zahlung von der Haftung für Fahrzeugschäden in sinnvoller Weise freizukaufen. Deshalb ist die Klägerin gehalten, die Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten (BGH NJW 1981, 1211; NJW-RR 1986, 51). Diese sich aus Treu und Glauben ergebende Verpflichtung, an der auch die Inhaltskontrolle nach § 9 AGB a.F. bzw. § 307 n.F. auszurichten ist, führt im vorliegenden und in vergleichbaren Fällen dazu, dass die Klägerin dem Beklagten eine Haftungsfreistellung in dem Maße gewähren muss, das er aufgrund der Zahlung einer zusätzlichen Gebühr erwarten durfte, das heisst für alle Unfallschäden, die nicht auf vorsät...

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