Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich nach dem Zweck, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und den daraus drohenden Gefahren. Die Sicherungspflicht erstreckt sich daher bei den Parkplätzen in gleicher Weise wie bei den Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwendung derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie umfasst dabei, wie die gesamte Fahrbahn, auch den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Dabei ist auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen.[77] So sind z.B. gelockerte Gehwegplatten auszutauschen.[78]

Zur VSP gehört auch, dass der Eigentümer oder Betreiber für eine ausreichende Beleuchtung sorgt. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung läge dann vor, wenn eine nicht nur unerhebliche Unebenheit auf einem Parkplatz wegen unzulänglicher Beleuchtung nur schwer zu erkennen wäre.[79] Keine Haftung besteht für herabfallende Kastanien oder Äste, die von gesunden Bäumen abbrechen; hierdurch entstehende Schäden sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.[80]

[77] OLG Jena MDR 2006, 345.
[78] OLG Jena MDR 2006, 345.
[80] AG Heilbronn VersR 1996, 589;

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