Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzbetreibers

 

Leitsatz (amtlich)

Welche Beleuchtung schuldet der Verkehrssicherungspflichtige auf einem öffentlichem Parkplatz.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 01.08.2003; Aktenzeichen 3 O 508/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.8.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin unterschreitet 20.000 Euro.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §§ 823, 847 BGB (a.F.).

Nach der Beweisaufnahme geht das LG zu Recht davon aus, dass der Unfall bzw. Sturz der Klägerin sich so ereignet hat, wie diese es vorgetragen hat. Auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, die seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen werden, wird verwiesen.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht, den Besuchern und Patienten einen möglichst gefahrlosen Zugang zu ihren auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen zu verschaffen, nicht verletzt.

Zu dieser Verkehrssicherungspflicht gehört es auch, dass der Eigentümer bzw. Betreiber des Parkplatzes für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen hat. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung läge dann vor, wenn eine nicht nur unerhebliche Unebenheit auf einem Parkplatz wegen unzulänglicher Beleuchtung nur schwer zu erkennen wäre (BGH v. 20.11.1984 - VI ZR 169/83, MDR 1985, 481 = NJW 1985, 482 483]). Zu beachten ist aber auch, dass eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht zu erreichen ist. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Erwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, eine Gefährdung bei bestimmungsgemäßen Gebrauch nach Möglichkeit abzuwenden. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass ein Weg möglichst gefahrlos befahren oder begangen werden kann. Die Verkehrssicherungspflicht in Form der Beleuchtung des Parkplatzes umfasst auch die Bereiche des Parkplatzes, die der Abgrenzung der einzelnen Stellplätze dienen, also auch die hier anzutreffenden Bereiche um die Begrenzungssteine. Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht auf die Fläche beschränkt, auf die sich der Fußgängerverkehr nach der Vorstellung des Verkehrssicherungspflichtigen bewegen soll. Das ergibt sich schon daraus, dass der Fußgängerverkehr sich erfahrungsgemäß noch weniger an vorgegebene Wegbegrenzungen hält, als der Fahrzeugverkehr, für den anerkannt ist, dass sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf die sog. Bankette erstreckt (OLG Köln v. 13.6.1991 - 7 U 163/90, OLGReport Köln 1992, 72 = VersR 1992, 71). Die Beklagte konnte nicht - wie sie meint - nur damit rechnen, dass die Besucher, die den Parkplatz betreten, nur die vorgesehenen Straßenflächen benutzen, um zu ihrem Fahrzeug zu gelangen. Allerdings ergibt sich dies nicht aus der in der Berufungsschrift zitierten Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle v. 13.4.1988 - 9 U 114/87, NJW-RR 1989, 1419 f.), in der nur der Fall behandelt wird, dass jemand über einen Parkplatz geht, der dort gar kein Fahrzeug stehen hat bzw. zum Betreten des Parkplatzes nicht befugt ist.

Den ihr obliegenden Verpflichtungen ist die Beklagte durch die Anbringung der Bega-Mastleuchte mit einem rechten und linken Ausleger, die von der Unfallstelle 12 Meter entfernt steht (Bl. 139 d.A.), nachgekommen. Diese Beleuchtung ist ausreichend gewesen. Der Sachverständige E. hat zur Beantwortung dieser Frage die DIN 67528 (Bl. 252 ff. d.A.) herangezogen. Er hat festgestellt, dass der dort in Ziff. 4.2.1 genannte Wert der Nennbeleuchtungsstärke (empfohlener Richtwert der mittleren horizontalen Beleuchtungsstärke/gemessen 0,2 m über dem Boden) von 7 Lux unterschritten worden ist. Er beträgt bei Dunkelheit 4,8 Lux, wenn Fahrzeuge in den Stellplätzen neben der Unfallstelle stehen, und ansonsten 5,0 Lux. Der Wert der halbzylindrischen Beleuchtungsstärke (Ziff. 4.2.2/gemessen in 1,5 m Höhe über dem Boden) von 1 Lux sei hingegen deutlich überschritten worden. Der Sachverständige weist weiter darauf hin, dass die DIN 5035, die sich auch mit Direktbeleuchtung und Beleuchtung auseinandersetzt, bei Rettungswegen 1 Lux ausreichen lässt, um eine einwandfreie Orientierung zu erhalten.

Diese Feststellungen des Sachverständigen zeigen auf, dass die Beleuchtungssituation auf dem Parkplatz sicherlich nicht optimal, aber noch ausreichend ist. Denn durch die Mastleuchte wurde die meteorologisch bedingte Dunkelheit jedenfalls soweit aufgehellt, dass die Klägerin auch in der Lage war, die Begrenzungssteine in Längsrichtung zwischen den Parkbuchten zu erkennen. Das ergibt sich let...

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