Das AG hat die Sache wird gem. § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückverwiesen, nachdem die Behörde den Betr. darauf verweisen wollte, Einsicht in die Falldatei seiner Messung nur in den Räumen der Verwaltungsbehörde nehmen zu können.

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