I. Die Stadt L setzte gegen den Betr. mit Bußgeldbescheid v. 2.7.2012 wegen einer am 26.4.2012 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, Nr. 132.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV (Rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt) eine Geldbuße i.H.v. 200 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat fest.

Nach Einspruch des Betr. und Abgabe des Verfahrens bestimmte das AG L einen Termin zur Hauptverhandlung auf den 23.11.2012. Mit Schriftsatz v. 21.11.2012, der am gleichen Tag per Fax beim AG einging, beantragte der Betr., ihm seinen Verteidiger Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass eine Beiordnung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu erfolgen habe. Sowohl aufgrund der möglichen Festsetzung eines Fahrverbots von einem Monat als auch wegen des Erreichens der 18 Punkte-Grenze (da bei Verurteilung weitere 4 Punkte eingetragen würden) und des damit verbundenen Verlusts der Fahrerlaubnis sei die Existenz des Betr., der selbstständiger Transportunternehmer sei, bedroht. Mit Beschl. v. 22.11.2012 lehnte das AG den Antrag des Betr. ab. Im Hauptverhandlungstermin am 23.11.2012 erklärte der Betr., dass es sich bei dem auf dem Lichtbild der Rotlichtüberwachungsanlage abgebildeten Fahrer nicht um ihn, sondern um seinen in Bulgarien lebenden Bruder handle. Daraufhin fasste das AG den Beschluss, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob es sich bei der auf dem Lichtbild der Überwachungsanlage abgebildeten Person um den Betr. handelt. Mit Faxschreiben v. 28.11.2012 hat der Betr. über seine Verteidiger unter Nennung der bereits bei der Antragstellung vorgetragenen Gründe Beschwerde gegen den Beschluss des AG L v. 22.11.2012 eingelegt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass er als selbstständiger Frachtführer bzw. Spediteur lediglich aushilfsweise Fahrer einstellen könne. Außerdem läge aufgrund des einzuholenden anthropologischen Gutachtens eine schwierige Sachlage vor, weshalb er nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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