Zwischen Kl. und Bekl. bestand ab 1.3.2001 eine Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige. auf der Grundlage der ARB 2000.

Die Kl. hatte noch vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung zwei Risikolebensversicherungen einschließlich Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Die erste Versicherung (5559833) wurde aufgrund Antrags der Kl. v. 14.10.1999 abgeschlossen; die zweite (5631379) aufgrund eines weiteren Antrags v. 19.2.2001. Obwohl die Kl. damals unter der Hauterkrankung "lupus erythematodes" litt, war in beiden Versicherungsanträgen bei den Gesundheitsfragen vermerkt, es bestünden keine Vorerkrankungen. Als die Kl. im Jahr 2004 Leistungen aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen forderte, lehnte der VR dies mit Schreiben v. 19.3.2004 mit der Begründung ab, die Kl. habe ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, und erklärte die Anfechtung der BUZ-Verträge.

Das LG hat die auf Deckungsschutz gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der gem. § 4 Abs. 1c) ARB 2000 maßgebliche Verstoß gegen Rechtsvorschriften liege vorliegend in der – behaupteten – Nichtangabe der Hauterkrankung bei der Antragstellung beider Lebensversicherungen und somit in vorvertraglicher Zeit. Auch die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB führe zu keinem anderen Ergebnis. Es handele sich um einen einheitlichen Rechtsschutzfall. Zwar habe der Verstoß von 1999 außer Betracht zu bleiben. Der Verstoß durch die – behaupteten – Fachangaben im Antrag von 2001 liege jedoch innerhalb der Jahresfrist.

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