Am 24.7.2007 hatte die Kl. mit dem bei der Bekl. kaskoversicherten Fahrzeug der Marke B einen Verkehrsunfall. Am 23.11.2007 ließ der Vater der Kl. das Fahrzeug reparieren. Die Reparatur war unvollständig und teilweise mangelhaft. Nachdem die Parteien über die Höhe der Versicherungsleistungen verhandelten, ließ die Kl. das Fahrzeug im Februar 2009 erneut reparieren. Die Reparaturarbeiten sind abgeschlossen. Im März 2009 besichtigte der Sachverständige der Bekl. das Fahrzeug. Er stellte fest, dass die Reparaturkosten zur Wiederherstellung erforderlich und angemessen waren. Eine sach- und fachgerechte Reparatur wie sie im ursprünglichen Gutachten vorgesehen war, sei aus rein technischer und auch wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr möglich. Er hat gemeint, dass eine vollständige Reparatur auch einen Austausch der Radhäuser erforderlich gemacht hätte. Dies ist aufgrund der inzwischen durchgeführten Reparatur nur noch unter hohem wirtschaftlichem Aufwand möglich. Das Fahrzeug ist jedoch fahrbereit, fahrtüchtig und unfallsicher. Die Kl. hat für die Reparaturarbeiten – soweit sie erforderlich und angemessen waren – insg. 17.805,24 EUR gezahlt. Die Bekl. hat hierauf insg. 7.060 EUR erstattet und dabei den Selbstbehalt der Kl. von 300 EUR berücksichtigt.

Die Kl. hat gemeint, ihr stünde ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Kaskoversicherung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gem. § 13 Abs. 5 S. 1 AKB zu.

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