Der Kl. verlangt von der Bekl. Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die er im Jahre 2001 i.V.m. einer Kapitallebensversicherung abschloss. Am 18.3.2001 unterzeichnete der Kl. ein Formular der Bekl., das wie folgt überschrieben ist:

"Anfrage: Ich wünsche (Wir wünschen) ein Angebot zum Abschluss einer Lebens-/Rentenversicherung".

In der Rubrik "Vertragsabschluss/Widerspruchsrecht/Rücktrittsrecht" heißt es:

"Die [Bekl.] erstellt mir (uns) auf der Grundlage dieser Anfrage und der Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person(en) ein schriftliches Vertragsangebot (Versicherungsschein).

Der Vertrag gilt mit Aushändigung dieses Angebots und bei Vorliegen der schriftlich gegebenen gesetzlichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn ich (wir) dem Vertragsabschluss nicht innerhalb eines Monats nach Aushändigung widerspreche(n) … “

Die Bekl. übersandte dem Kl. den Versicherungsschein und bat ihn in ihrem "Policenbegleitschreiben" vom 19.3.2001, die beigefügten Unterlagen zu überprüfen und sie "bei Unvollständigkeit oder Abweichungen von den bei der Anfrage gemachten Angaben" umgehend zu informieren. Beigefügt war eine Anlage mit "Angaben zur versicherten Person", die den Gesundheitszustand des Kl. betrafen. Sie soll der Kl. unrichtig beantwortet haben, worauf die Bekl. die Anfechtung stützt.

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