1. Eine als "Vertragsangebot" bezeichnete Übersendung des Versicherungsscheins auf eine "Versicherungsanfrage" hin, mit der der Versicherungsvertrag als abgeschlossen gelten soll, wenn kein fristgemäßer Widerspruch erfolgt, löst keine neue Obliegenheit zur Angabe gefahrerheblicher Umstände aus.

2. Was dem empfangsbevollmächtigten Versicherungsagenten mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 24.11.2010 – IV ZR 252/08

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