Das AG hat den Angeklagten am 28.7.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt. Die 8. Strafkammer des LG hat zunächst mit Urt. v. 1.12.2009 auf die (auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte) Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urt. im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt wird. Außerdem hat es gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die (unbeschränkte) Berufung des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.

Mit seiner damaligen Revision beantragte der Verurteilte, das Urt. des LG vom 1.12.2009 aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise, das genannte Urt. aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückzuverweisen. Letzteren Antrag hatte auch die Generalstaatsanwaltschaft gestellt.

Mit Beschl. v. 9.4.2010 (2 St OLG Ss 52/10) hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urt. des LG vom 1.12.2009 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

Die 2. Strafkammer des LG hat mit Urt. v. 4.8.2010 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urt. des AG vom 28.7.2009 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt wird und die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. In der Urteilsbegründung hat die Strafkammer die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bestätigt und die beim Führen des motorisierten Krankenfahrstuhls des Angeklagten die für das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss geltende Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille zugrunde gelegt. Alkoholbedingte Fahrfehler, die auf eine relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten hindeuten könnten, hat die Berufungskammer nicht festgestellt.

Der Angeklagte rügt mit seiner erneuten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er meint, der objektive Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr liege bei dem ihm zur Last gelegten Führen seines elektrisch betriebenen Krankenfahrstuhls unter Alkoholeinfluss nicht vor, weil die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit wie bei Fahrradfahrern bei 1,6 Promille anzusetzen sei, die er nicht überschritten habe.

Das OLG verwirft die Revision als unbegründet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge