Der Kl. ist Eigentümer des Pkw M, für den er bei der Bekl. eine Vollkaskoversicherung unterhält. Er verlangt Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nach einer erheblichen Beschädigung seines Kfz durch Unbekannte. Der von der Bekl. beauftragte Sachverständige W veranschlagte die Kosten der Reparatur auf 17.306,13 EUR brutto. Unter Hinweis auf eine von ihm eingeholte Auskunft einer M-Fachwerkstatt, wonach die Reparatur einen Aufwand von ca. 30.000 EUR erfordere, verlangte der Kl. von der Bekl. die Einholung eines unabhängigen Gutachtens.

In dem daraufhin seitens des Kl. eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren ermittelte der Sachverständige K einen Reparaturaufwand von 25.667,59 EUR brutto.

Auf die Zahlungsaufforderung des Kl. v. 13.7.2009 teilte die Bekl. zunächst mit, die Zahlung von einer Überprüfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens abhängig zu machen und zahlte am 20.8.2009 den Betrag von 20.489,66 EUR an den Kl.

Der Kl. hat mit seiner Klage Nutzungsausfall für die Zeit vom 9.1.2009 bis zum 20.8.2009 (222 Tage zu je 79 EUR) verlangt.

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