[5] "Die internationale Zuständigkeit des AG für den Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer mit Geschäftssitz in der Europäischen Union sei nach Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO gegeben. Die Klage habe ohne Erteilung einer ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht durch die Bekl. nicht wirksam an die Schadensregulierungsbeauftragte zugestellt werden können. Die rechtlich gebotene und von Amts wegen zu betreibende Zustellung der Klage an die Bekl. im Ausland könne nicht bewirkt werden, weil die Kl. sich weigere, eine spanische Übersetzung der Klageschrift einzureichen und die Bekl. ihrerseits die Verweigerung der Annahme einer Klageschrift, der eine spanische Übersetzung nicht beigefügt sei, angekündigt habe. Die Heilung des Zustellungmangels durch den tatsächlichen Zugang der Klageschrift an die Bekl., der unterstellt werden könne, scheitere daran, dass die vom AG verfügte Zustellung nicht an die Bekl. gerichtet gewesen sei. Auf Grund der Rügen des Prozessbevollmächtigten der Bekl. sei der Zustellungsmangel auch nicht geheilt. Die Heilung des Mangels durch den tatsächlichen Zugang der Klageschrift an die Bekl., der unterstellt werden könne, scheitere daran, dass die vom AG verfügte Zustellung nicht an die Bekl. gerichtet gewesen sei. Auf Grund der Rügen des Prozessbevollmächtigten der Bekl. habe auch das Verhandeln zur Sache die Zustellung infolge Rügeverzichts nicht geheilt. Die Klage sei nicht rechtshängig geworden und deshalb als unzulässig abzuweisen.

[6] II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die Frage, ob die inländische Schadensregulierungsbeauftragte zur Zustellung der Klage als bevollmächtigt gilt, kommt es auf Grund der Besonderheiten des Streitfalls nicht an. Für den erkennenden Senat besteht deshalb auch nicht die Pflicht, die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (Art. 267 AEUV).

[7] 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte für die Klage gegen den ausländischen Versicherer wegen der behaupteten Schäden aus dem Verkehrsunfall international zuständig sind, was auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senat, Urt. v. 2.3. 2010 – VI ZR 23/09, VersR 2010, 690 Rn 7 und v. 29.6.2010 – VI ZR 122/09, MDR 2010, 943 f. jeweils m.w.N.). Der Geschädigte kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO; EuGH, Urt. v. 13.12.2007 – C-463/06, Odenbreit, NJW 2008, 819). Dass die erforderlichen Umstände im Streitfall gegeben sind, wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Auf Grund der in Art. 3 der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie enthaltenen Verpflichtung besteht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mithin auch in Frankreich und Spanien, ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (vgl. Riedmeyer, zfs 2008, 602, 604).

[8] 2. Die Frage, ob die Zustellung der Klage an die Bekl. wirksam und die Klage rechtshängig geworden ist, beurteilt sich nach dem hier anzuwendenden deutschen Zivilprozessrecht. Das deutsche Recht bestimmt autonom, unter welchen tatsächlichen Umständen die Auslandszustellung notwendig ist oder ob die Inlandszustellung genügt. Dies gilt grds. auch für die Zustellung von den Prozess einleitenden Schriftstücken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 183 Rn 14, 18 und 21; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rn 2080 m.w.N.).

[9] 3. Im Streitfall ist die Zustellung ins Ausland nicht mehr geboten, nachdem sich Rechtsanwalt B als Prozessbevollmächtigter für die Bekl. bestellt hat.

[10] a) Hat die Partei in einem anhängigen Verfahren einen Prozessbevollmächtigten, gebietet § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO die Zustellung an diesen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1992 – IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 322 und Besch. v. 22.10.1986 – VIII ZB 40/86, VersR 1987, 357). In dem Auftreten eines Rechtsanwalts vor Gericht liegt zugleich seine “Bestellung’ zum Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 172 ZPO, selbst wenn er keine Prozessvollmacht hat (vgl. BGH, Besch. v. 29.10.1973 – NotZ 4/73, BGHZ 61, 308, 311; BGH, Besch. v. 23.11.1978 – II ZB 7/78, VersR 1979, 255; Urt. v. 9.10.1985 – IVb ZR 59/84, NJW-RR 1986, 286, 287 m.w.N.). Der Partei selbst ist nur dann zuzustellen, wenn sich ein Prozessbevollmächtigter noch nicht bestellt hat (§ 172 Abs. 2 S. 3 ZPO). Nach der Regelung in § 271 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Klageschrift unverzüglich zuzustellen. Hierzu bedarf es weder eines besonderen Antrags des Kl. noch obliegt es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersuchen; die Gerichte selbst haben vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Zustellung e...

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