In dem Rechtsstreit verlangte der Kläger Freistellung von Rechtsanwaltskosten für die Regulierung eines Verkehrsunfalls. Dabei hatte der Kläger den Ersatz von Sachschäden sowie Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 4.366,36 EUR geltend gemacht. Der beklagte Haftpflichtversicherer hat den Betrag gezahlt. Für die Tätigkeit im Rahmen der Regulierung des Verkehrsunfalls hat der Kläger eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen geltend gemacht, worauf der beklagte Haftpflichtversicherer lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen gezahlt hat.

Die Klage auf Freistellung von restlichen Anwaltskosten hatte Erfolg.

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