1. Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines Notstands bei Harnverhalt.

2. Einem Angeklagten darf nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet, weil er Zweifel an der festgestellten Blutalkoholkonzentration hat und infolge dessen auch keine Schuldeinsicht zeigt.

3. Bei einer Schätzung der Vermögensverhältnisse (§ 40 Abs. 2 StGB) hat das Tatgericht in den Urteilsgründen darzulegen, warum eine Schätzung erfolgt ist, auf welchen Einzelumständen sie beruht und welche Maßstäbe ihr zugrunde liegen.

4. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs durch die Revisionsinstanz entfällt auch die Anordnung der Maßregel gem. §§ 69, 69a StGB im amtsgerichtlichen Urteil.

5. Zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) durch das Revisionsgericht.

(Leitsatz 1 der Schriftleitung, Leitsätze 2 bis 5 der Einsender)

OLG Koblenz, Urt. v. 19.12.2007 – 1 Ss 339/07

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