1. Gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Änderungsverfahren ist damit kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob die Entscheidung aufrechterhalten werden kann oder eine Änderung aufgrund neuer Umstände nunmehr geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019 – 6 VR 1.19, juris Rn 5).

2. Keine Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO, die dem Änderungsantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zum Erfolg verhelfen würden, liegen vor, wenn das VG im Anschluss an einen zuvor rechtskräftig ablehnenden Eilbeschluss zwar der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis stattgegeben hat, eine vom zuvor ablehnenden Eilbeschluss des VG abweichende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aber nicht gerechtfertigt ist, weil die Berufung des erstinstanzlich Unterlegenen gegen das Urt. nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.

3. Die Beibringungsanordnung nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt keine Fahrt mit einem Kfz voraus. Vielmehr genügt die Fahrt mit jedem Fahrzeug, mithin auch mit einem Fahrrad (stRspr.).

4. Der Begriff des "Führens" eines Fahrzeugs i.S.v. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV deckt sich mit dem des § 316 StGB und § 24a StVG. Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt es. Die Länge der gefahrenen Strecke ist unerheblich. Das Schieben eines Fahrrads erfüllt hingegen nicht den Begriff des "Führens".

5. Die Anordnung der Begutachtung den Anforderungen muss § 11 Abs. 6 FeV entsprechen und muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Die Fahrerlaubnisbehörde muss dem Betroffenen die zu untersuchende Fragestellung in der Beibringungsanordnung so mitteilen, dass er zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll. Besteht die Fragestellung aus mehreren Teilen, infiziert die Fehlerhaftigkeit eines Teils regelmäßig auch den anderen Teil. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Betroffene sich klar unterscheidbaren getrennten Fragestellungen gegenübersieht. In einer solchen Konstellation kann von diesem eine differenzierte Entschließung erwartet werden, ob und ggf. welchen Untersuchungen bzw. Fragestellungen er sich stellen oder im Verweigerungsfall die Sanktion des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV riskieren will. (Leitsätze der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 22.1.2024 – 11 AS 23.2111

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