…“ Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG angefallen. Die Terminsgebühr in Zivilverfahren entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem der dort aufgeführten Termine, wenn dieser stattfindet, worüber das Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.2010 – VIII ZB 16/10, Rn 10, juris). Vorliegend war die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nach Beginn des Termins durch Aufruf der Sache (vgl. BGH, Beschl. v. 12. 10.2010 – VIII ZB 16/10, Rn 10, juris, AGS 2010, 527 = RVGreport 2011, 63 (Hansens)) im Termin vertretungsbereit für ihren Mandanten anwesend (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 3. 2. 2021 – 8 W 343/19, Rn.4, juris, AGS 2021, 167 (N. Schneider)). Darauf, ob verhandelt wurde, d.h. Anträge gestellt wurden, kommt es seit der mit dem 2. KostRMoG erfolgten Änderung der maßgeblichen Bestimmungen nicht mehr an (vgl. HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, RVG VV 3104 Rn 6). Auch wenn – wie hier – die Sache trotz Klagerücknahme aufgerufen wird, weil das Gericht von der Rücknahme keine Kenntnis hatte, ist die Sache aufgerufen und die Terminsgebühr entsteht (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV Vorbem. 3 Rn 85; Hansens RVGreport 2020, 225 (226)).

Im Übrigen würde eine Terminsgebühr auch entstehen, wenn das Gericht Kenntnis von der Rücknahme hat, den Termin aber dennoch nicht aufhebt. Zwar kann bei Klagerücknahme die Aufhebung eines Termins veranlasst sein (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 227 Rn 1). Die Aufhebung des Termins ist aber weder rein deklaratorisch (a.A. BeckOK ZPO/Jaspersen, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 227 Rn 3) noch zwingend (a.A. wohl MüKoZPO/Stackmann,> 6. Aufl. 2020, ZPO § 227 Rn 8). Für Entscheidungen über die Kosten nach Klagerücknahme ist nach § 128 Abs. 3 ZPO die mündliche Verhandlung freigestellt (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 269 Rn 14; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 269 Rn 68), was nicht bedeutet, dass sie ohne mündliche Verhandlung ergehen müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 3. 2. 2021 – 8 W 343/19, Rn 2, juris, AGS 2021, 167 (N. Schneider)).

Ob die Terminsgebühr aus einem Wert entsteht, der nur dem Kosteninteresse entspricht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 3. 2. 2021 – 8 W 343/19, Rn 4, juris, AGS 2021, 167 (N. Schneider); KG Berlin, Beschl. v. 5. 1. 2006 – 1 W 258/05, Rn 4, juris, RVGreport 2006, 149 (Hansens); Hansens RVGReport 2020, 225 (226)) oder dem Wert des Gegenstands der Hauptsache (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, Teil D Anhang VI Rn 332) kann hier dahingestellt bleiben. Denn vorliegend wurde dem Beschwerdegegner von diesem unbeanstandet nur die Erstattung einer nach dem Kostenwert bemessenen Terminsgebühr zugesprochen.

Auch die geltend gemachten Reisekosten sind gemäß Nrn. 7003, 7005 VV RVG entstanden, werden in der Höhe von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.

Die angefallene Terminsgebühr und die Reisekosten sind auch nach der für die Kostengrundentscheidung maßgeblichen Vorschrift des § 243 FamFG zu erstatten (zur für die Kostengrundentscheidung maßgeblichen Vorschrift als Maßstab für eine Erstattungsfähigkeit siehe BGH, Beschl. v. 25. 1. 2017 – XII ZB 447/16, Rn 12, juris, AGS 2017, 248 = RVGreport 2017, 143 (Hansens)). Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend ergänzend als Maßstab für die Entscheidung über eine Erstattungsfähigkeit von Kosten § 113 Abs. 1 ZPO, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 27. 3. 2020 – 15 WF 52/18, Rn 26, juris, SchlHA 2023, 274-280; OLG Hamm, Beschl. v. 9. 1. 2015 – II-6 WF 83/14, Rn 5, juris, RVGreport 2015, 309 (Hansens)) oder ob der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz der aus Treu und Glauben folgenden Obliegenheit einer Kosten sparenden Verfahrensführung (vgl. BGH, Beschl. v. 15. 10. 2013 – XI ZB 2/13, Rn 13, juris, AGS 2014, 95 = RVGreport 2014, 76 (ders.)) greift. Denn selbst wenn vorliegend die Erstattungspflicht nach § 91 Abs. 1 ZPO auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt wäre, wären Terminsgebühr und Reisekosten zu erstatten. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation. Aus dieser Sicht ist zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter die Sachdienlichkeit bejahen würde. Hierfür maßgeblich ist der jeweilige Informationsstand der Partei, weil sie nur auf dieser Grundlage die Entscheidung für oder gegen eine Maßnahme treffen kann. Nicht maßgeblich ist ein sich hiervon gegebenenfalls unterscheidender, alle Informationen umfassender Wissensstand des die Sachdienlichk...

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