Das OLG München[27] und das OLG Karlsruhe[28] halten einen solchen Beitritt für unzulässig: Nach Ansicht dieser OLG ist die Nebenintervenientin als Haftpflichtversicherer aus dem Versicherungsverhältnis verpflichtet, im Haftpflichtprozess die Interessen der Beklagten zu wahren und dabei gegebenenfalls eigene Interessen hintanzustellen. Auch dann, wenn der Versicherer wie in diesen Fällen den Versicherungsschutz versagen will, darf er keine Prozesshandlungen vornehmen, die für den Versicherungsnehmer erkennbar nachteilig sind. Dies wäre aber bei einer Unterstützung der Gegenpartei im Wege des Streitbeitritts der Fall, die eine Verletzung dieser versicherungsvertraglichen Pflichten darstellen würde.

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