An dieser Stelle muss wiederholt betont werden, dass die obigen Ausführungen nur für die zwischen dem Gericht, der Verteidigung und dem Betroffenen einvernehmlich verabredete Vorziehung der Verhandlung gelten. Für die nicht einvernehmliche Vorziehung einer Hauptverhandlung gelten ganz andere Prozessgrundsätze. Insbesondere Ladungsvorschriften dienen nicht in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit, sondern der Verfahrensbeteiligten. Bezogen auf einen für die Verteidigung überraschend vorgezogenen Aufruf der Sache kann dies die vorherige Absprache mit dem Mandanten oder die allgemeine letzte Vorbereitung auf den Termin unzulässig behindern und die Rechte auf ein faires Verfahren, die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art 6 Abs. 1, S. 1 und Abs. 3b EMRK ergeben verletzen.

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