Hinweis

"Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Gem. § 5 Abs. 2a ARB 2000, § 5 Abs. 2a ARB 2010 bzw. 2.3.3.4 ARB 2012 ist der Versicherer zahlungspflichtig, sobald der Versicherungsnehmer berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Hierzu zählt auch die Forderung eines Vorschusses (BGH NJW 2004, 1047)."

Bei der Höhe des Vorschusses ist in Normalfällen die jeweilige Mittelgebühr in Ansatz zu bringen ( Schneider in: Harbauer, ARB 2010, 9. Aufl. 2018, § 5, Rn 177; AG München, Urt. v. 5.8.2005 – 122 C 10289/05; AG Stuttgart, Urt. v. 31.10.2007 – 14 C 5483/07).

Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt aber dem billigen Ermessen des Anwalts. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass die Vorschussanforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.1.2011 – 1 W 63/10). Zu Recht geht vorerwähntes Gericht davon aus, dass alle voraussichtlich anfallenden Gebühren, auch eine noch nicht entstandene Terminsgebühr, angefordert werden können, solange der Anfall im jeweiligen Verfahrensstadium möglich ist.

Zu bevorschussen ist demnach auch die Einigungs-/Erledigungsgebühr, sofern die Möglichkeit besteht, dass diese anfällt. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Anfall der Gebühr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich ist.

Eine entsprechende Vorschussgebührennote ist als Anlage beigefügt. Für den Fall, dass Umstände ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen, behalte ich mir die Korrektur der Vorschussgebührennote ausdrücklich vor.“

 

Erläuterung:

Dem Rechtsanwalt steht bereits mit dem erteilten Auftrag ein Anspruch auf Bevorschussung sämtlicher Gebühren zu, die im jeweiligen Verfahren anfallen können. Insb. der im Verkehrsrecht tätige Anwalt sollte hiervon beherzt Gebrauch machen.

Zum einen gibt es im Verkehrsrecht Fallgestaltungen, in denen der Rechtsschutzversicherer nur vorläufige Deckung erteilt, die rückwirkend im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung entfällt, beispielsweise für die Verteidigung wegen des Vorwurfs gegen § 142 StGB. Versäumt es der Anwalt in einem solchen Fall, rechtzeitig und vor Abschluss der Sache seinen Honoraranspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer geltend zu machen, muss er sich unter Umständen an den Mandanten halten.

Zum anderen empfiehlt sich die rechtzeitige Bevorschussung selbst in Fällen, in denen die Deckung nicht rückwirkend entfällt. Insb. in Bußgeldverfahren ist in jüngster Vergangenheit bei Rechtsschutzversicherern vermehrt die Tendenz zu erkennen, dass man im Falle des bereits erfolgten Abschlusses der Sache argumentiert, dass die Kriterien des § 14 RVG allenfalls eine Gebühr unterhalb der jeweiligen Mittelgebühr rechtfertigten. Dann beginnt mit großem Aufwand der Streit um die Frage, ob die jeweiligen Mittelgebühren – oder ein Betrag darüber – angemessen sind. All dies kann umgangen werden, wenn bereits zuvor ausreichende Vorschüsse angefordert werden, und zwar in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren. Dies erspart unnötigen Aufwand.

Nach der zitierten Entscheidung des OLG Bamberg ist auch ein Vorschuss oberhalb der Mittelgebühren bei begründeter Ermessensausübung möglich.

Es sollte sowohl im Anschreiben als auch in der Vorschussgebührennote darauf geachtet werden, diese auch als solche zu bezeichnen, damit bei Beendigung des Mandats auch der tatsächliche (Mehr-)Aufwand abgerechnet werden kann.

Autor: Jens Dötsch

RA Jens Dötsch, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Andernach

zfs 3/2020, S. 124 - 125

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