StVO § 39 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 9 § 40 § 41 § 42 § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 1d, Abs. 4, Abs. 9 S. 1; StVO a.F. § 44 Abs. 1 S. 2; StVO Anl. 1-4; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

1. Die Regelungen der StVO über die zulässigen Verkehrszeichen einschließlich der im amtlichen Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten sind grundsätzlich abschließend, § 45 Abs. 4 HS 1 i.V.m. § 39 Abs. 9 S. 1 StVO, Anl. 1-4 zur StVO, VzKat (sog. straßenverkehrsrechtlicher Ausschließlichkeitsgrundsatz). Lediglich Zusatzzeichen (§ 39 Abs. 3 S. 1 und 3 StVO) können mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eingeführt werden.

2. Das im amtlichen Verkehrszeichenkatalog nicht vorgesehene Verkehrsschild "Tempo 10-Zone" ist kein zulässiges Verkehrszeichen.

3. Für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches mit einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 30 km/h (§ 45 Abs. 1d StVO) sieht der amtliche Verkehrszeichenkatalog i.d.F. v. 22.5.2017 nur eine "Tempo 20-Zone" vor.

OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.11.2019 – OVG 1 B 16.17

1 Anmerkung:

Das VG Berlin hatte die Klage eines Anwohners gegen die "Tempo 10-Zone" abgewiesen. Der Umstand, dass die StVO und der amtliche Verkehrszeichenkatalog nur die Vorschriftszeichen mit Tempo 30-Zone und Tempo 20-Zone vorsehen, stehe der Anordnung einer Tempo 10-Zone nicht entgegen, denn es handele sich nicht um eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verkehrszeichen. Dem ist das OVG Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Im Straßenverkehrsrecht gelte der Ausschließlichkeitsgrundsatz.

zfs 3/2020, S. 178 - 179

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