Das Jahr 2019 wird auch aus reiserechtlicher Sicht als ein Jahr des Übergangs in Erinnerung bleiben.
Die "neue" europäische Pauschalreiserechtsrichtlinie (immerhin schon aus dem Jahr 2015) und ihre deutsche Umsetzung beginnen erst langsam, sich ihren Weg in die Reisevertragswirklichkeit und danach in die einschlägige Rechtsprechung zu bahnen. Ob der deutsche Gesetzgeber die europäischen Vorgaben fehlerfrei umgesetzt hat, wird sich noch erweisen müssen. Insb. bei der Insolvenzabsicherung mag akuter Nachbesserungsbedarf bestehen.
Auf dem Gebiet der Fluggastrechte nähert sich der BGH inzwischen der Rechtsprechung des EuGH an, in einzelnen Teilbereichen wird die Fluggastrechteverordnung aber in Karlsruhe und Luxemburg nach wie vor unterschiedlich interpretiert.
Wir blicken nun erwartungsvoll nach vorn auf das begonnene Jahr 2020 und schließen uns gedanklich den Bonhoeffer-Worten an: "Von guten Mächten wunderbar geborgen, erwarten wir getrost, was kommen mag."[66]
Autor: RA Marc Flöthmann, FA für Steuerrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Verkehrsrecht, Bielefeld[1]
zfs 3/2020, S. 125 - 132
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