Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach den Grundsätzen der "evidenzbasierten Medizin" zu behandeln. Dieser Begriff besagt, dass der Arzt grundsätzlich die Therapiemethode zu wählen hat, die eine "wissenschaftlich am besten gesicherte Nachweisbarkeit (Evidenz)" erbringt.[6] Der Gutachter sollte daher bei der Bestimmung des Standards solche therapeutischen Maßnahmen als Maßstab nehmen, deren Wirksamkeit in der Wissenschaft – unter Berücksichtigung des Risikos – als gesichert gilt.[7] Diesen "gesicherten Wirksamkeitsnachweis" wird man am besten dann belegen können, wenn mehrere vergleichbare Studien vorliegen und diese mit einer größeren Anzahl von Patienten durchgeführt wurden ("Hoher Evidenzgrad"). Doch keine Regel ohne Ausnahme: Gibt es wenige oder gar keine Studien, "ist hieraus nicht automatisch zu schlussfolgern, dass eine Standardverletzung vorliegt."[8]

[6] Gaßner/Strömer, Arzthaftung bei der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten, MedR 2012, S. 160.
[7] Gaßner/Strömer, ebd.
[8] Gaßner/Strömer, ebd. mit näheren Ausführungen.

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