Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes (StVG/KfSachvGÄndG) vom 2.12.2010 (BGBl I 2010, S. 1748) und die Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010 (BGBl I 2010, S. 2279) sind zum 1.1.2011 verschiedene Änderungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Kraft getreten.

Durch eine Änderung der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 12 StVG wurde das Begleitete Fahren in Dauerrecht überführt. Nach § 48a Abs. 3 S. 4 FeV können auf Antrag weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfbescheinigung nachträglich eingetragen werden. Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Begleitung (§§ 48a Abs. 2 S. 1, 75 Nr. 15 FeV) wird Abschnitt A Nr. 2.5 der Anlage 12 zu § 34 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) bewertet.

Die Möglichkeit, die Behebung festgestellter Eignungsmängel durch die Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs nachzuweisen, wurde eingeschränkt (§ 11 Abs. 10 S. 2 FeV). In § 22 Abs. 2a und Abs. 2b FeV wird klargestellt, dass die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an einen Bewerber, dem zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, eine erste Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland darstellt.

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