Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden. Hierzu gehört auch die Bedienungsanleitung der Geschwindigkeitsmessanlage. Akteneinsicht in die Originalbedienungsanleitung kann nur in den Diensträumen der Bußgeldstelle gewährt werden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Jena, Beschl. v. 26.9.2008 – 11 OWi 222/08

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