Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.

BGH, Urt. v. 24.9.2008 – IV ZR 250/06

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